Satzung

Vorwort
Das höchste beschlussfassende Organ ist die Mitgliederversammlung, die in jedem Jahr einmal zur Hauptversammlung
zusammentritt. Die verantwortliche Leitung zwischen den Hauptversammlungen liegt beim Vorstand.

 


 

§ 1 Name, Sitz, Zweck des Vereins

Der Reit- und Fahrverein “Cherusker” Remmighausen dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken und erstrebt keine Gewinne. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Sitz des Reit- und Fahrvereins ist 32760 Detmold. Postanschrift ist die Adresse des 1. Vorsitzenden. Der Verein ist eine Vereinigung von Pferdezüchtern, Pferdebesitzern, Reitern und Fahrern. Sein Zweck ist die Verbesserung des Pferdebestandes, Ausbildung von Reitern und Fahrern, Förderung des Reit- und Fahrsportes sowie die Pflege der Sportkameradschaft.

 

Der Verein ist dem Landesverband Lipp. Reit- und Fahrvereine, Provinzialverband und dem DSB angeschlossen. 

  1. Besondere Aufgaben des Vereins sind die Landschaftspflege sowie die Beachtung des Natur- und Wasserschutzes; allen Interessenten die Teilnahme an Lehrgängen aller Art zu ermöglichen, die mit dem Reit- und Fahrwesen und der Pferdehaltung zusammenhängen;
  2. Mitwirkung bei der Koordination aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung;
  3. Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
  4. Mitwirkung bei der Regulierung von Schäden durch Reiter, Pferde oder Gespanne und bei Anzeigen gem. Tierschutzgesetz.

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 


 

§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind Pferdezüchter, Pferdebesitzer, Reiter und Fahrer und Personen, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern. Sie erwerben die Mitgliedschaft durch Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr und eines jährlichen Mitgliederbeitrages. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Alle Mitglieder sind in eine vom Geschäftsführer des Vereins laufend zu führende Mitgliedsliste einzutragen. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand zur Abgabe von Gründen dem Antragsteller gegenüber nicht verpflichtet.

 

Der Vorstand berichtet auf der Mitgliederversammlung über die zahlenmäßige Veränderung des Mitgliedsbestandes einschl. Anzahl der abgelehnten Anträge. Bei Einspruch des Mitgliedes trifft der um die Ehrenmitglieder erweiterte Vorstand mit 2/3 Mehrheit die letzte Entscheidung. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste in dem Verein erworben haben oder das 70. Lebensjahr erreicht haben.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Kündigung oder durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Der Ausschluss kann erfolgen: 

  1. Durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes kann ein Mitglied auf schriftlichen Antrag aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  2. Mitglieder, die mit ihren Beitragsverpflichtungen länger als sechs Monate im Rückstand sind.
  3. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss mindestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich erfolgen.

 


 

§ 3 Mitgliedsbeiträge
Pferdezüchter, Pferdebesitzer, Reiter und fördernde Personen haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

 


 

 

§ 4 Der Vorstand
Durch die Mitgliederversammlung wird aus dem Kreis der Mitglieder der Vorstand gewählt.
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern: 

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Geschäftsführer
  • stellv. Geschäftsführer
  • Kassenwart
  • stellv. Kassenwart
  • Veranstaltungsmanager
  • Sportwart
  • Hobbywart
  • Pressewart
  • Jugendwart
  • stellv. Jugendwart

 
Es ist zulässig, dass eine Person die Aufgaben von bis zu 3 Positionen des Vorstandes in Personalunion ausübt, soweit es sich bei diesen Positionen nicht um solche Mitglieder des Vorstandes handelt, die berechtigt sind, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der zu wählende erste Vorsitzende muss mindestens 3 Jahre dem Verein angehört haben.
Bei der Wahl des Jugendwartes bzw. dessen Stellvertreters sind nur Jugendliche ab 14 Jahren stimmberechtigt, soweit sie das 19. Lebensjahr noch nicht begonnen haben.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig, sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes in ihrem Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ein Ersatzmann gewählt.

 

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
  3. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
  4. Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
  5. Einstellung und Kündigung des Reitlehrers
  6. Durchführung von Veranstaltungen und Turnieren

 

Beschlüsse der Vorstandsitzungen sind zu protokollieren und von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Auf Wunsch ist Einsicht zu gewähren.

 

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vom 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Geschäftsführer und Kassenwart vertreten. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten, jedoch sind der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart gegenüber dem Verein verpflichtet, nur dann als Vertreter tätig zu werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 


 

§ 5 Vereinsjugendausschuss
Entsprechend der Jugendordnung des Vereins ist ein Vereinsjugendausschuss zu bilden, der seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages erfüllt. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

 

Der Vereinsjugendausschuss ist insbesondere zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Er ist verpflichtet, dem Vorstand des Vereins vierteljährlich über die Verwendung dieser Mittel Rechnung zu legen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Jugendordnung des Vereins.

 


 

 

§ 6 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, sofern sie nicht satzungsmäßig anderen Organen übertragen ist.

 

Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere: 

  1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Satzungsänderungen
  4. Entscheidung über Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegt
  5. Auflösung des Vereins

 

Die ordentliche Versammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist mindestens mit zweiwöchiger Frist vom Vorstand
einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind anzuberaumen, wenn 7 Mitglieder des Vorstandes oder 1/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Einem solchen Antrag ist innerhalb von 4 Wochen zu entsprechen.

 

Zu den Mitgliederversammlungen werden alle Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Bestandteil der Einladungen sind die Tagesordnung sowie die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Anträge an den Vorstand.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit von den erschienenen Mitgliedern gefasst. Bei
Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

 

Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 


 

 

§ 7 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn 3/4 sämtlicher Mitglieder die Auflösung beschließen. Führt die erste zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung zu keinem Ergebnis, so findet frühestens 3 Wochen nach dieser eine zweite Versammlung statt, bei der die Auflösung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden kann. Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall der bisherigen Zwecke darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet oder einer anderen Körperschaft mit demselben Zweck (§1 der Satzung) für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden.
Dies erfolgt im Einvernehmen und nach vorheriger Zustimmung mit dem zuständigen Finanzamt.

 


 

 

§ 8 Haftung
Der Verein lehnt seinen Mitgliedern und Gästen gegenüber jede Haftung für irgendwelche Schäden ab, die den Mitgliedern zustoßen oder von diesen verursacht werden.