Jugendordnung


Jugendordnung des Reit- und Fahrvereins "Cherusker"

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Die ordentlichen Mitglieder des Reit- und Fahrvereins "Cherusker", die das 19. Lebensjahr noch nicht begonnen haben, sowie die gewählten und berufenen Mitglieder der Jugendabteilung sind die "Reiterjugend des Reit- und Fahrvereins Cherusker".

§ 2 Grundsätze

Die Reiterjugend des Reit- und Fahrvereins "Cherusker" ist religiös und parteipolitisch neutral. Sie bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Lebensordnung und tritt für Mitbestimmung, Mitverantwortung, Gleichberechtigung und Chancengleichheit junger Menschen sowie für die Menschenrechte und für Toleranz im Hinblick auf Religion, Weltanschauung und Herkunft ein.

§ 3 Zweck und Aufgaben

Die Reiterjugend des Reit- und Fahrvereins "Cherusker" führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der Reiterjugend des Reit- und Fahrvereins "Cherusker" sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates:

a)

Förderung des Reit- und Fahrsports in all seinen Disziplinen und Wahrung eines ideellen Charakters

b)

Jugendpflege, Charakterbildung junger Menschen durch Pflege des Gemeinschaftssinnes und Erziehung zur Toleranz, Vermittlung der Fähigkeit, gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen, Unterstützung der Persönlichkeitsbildung, des kommunikativen Verhaltens und der sozialen Integration

c)

Hinführung und Anleitung zur Übernahme von Aufgaben im Jugendbereich

d)

Förderung der Jugendgesundheit durch Reit- und Fahrsport

e)

Förderung des Reitsports in den Schulen

f)

Die Reiterjugend des Reit- und Fahrvereins "Cherusker" ist Mitglied der "Westfälischen Reiterjugend" und dadurch Mitglied der "Sportjugend Nordrhein-Westfalen" im Landessportbund NRW. Sie bekennt sich zur freundschaftlichen Zusammenarbeit mit allen Jugendverbänden zur Lösung gemeinsamer Aufgaben.

§ 4 Organe

Organe der Reiterjugend des Reit- und Fahrvereins "Cherusker" sind:

der Vereinsjugendtag

der Vereinsjugendausschuss

§ 5 Vereinsjugendtag

a)

Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend des Reit- und Fahrvereins "Cherusker".
Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.

b)

Aufgaben des Vereinsjugendtages sind:

b1)

Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses

b2)

Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses

b3)

Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes

b4)

Entlastung des Vereinsjugendausschusses

b5)

Wahl des Vereinsjugendausschusses und sonstige Wahlen

b6)

Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

c)

Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang einberufen.
Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50% der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.

d)

Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.

e)

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

f)

Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§ 6 Vereinsjugendausschuss

a)

Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:

der/dem Vorsitzenden (JugendwartIn)

seiner/seinem StellvertreterIn

2 JugendsprecherInnen

 

Jugendabteilungen mit weiblichen und männlichen Mitgliedern sollten nach Möglichkeit einen weiblichen und männlichen Jugendvertreter wählen lassen.

b)

Die JugendsprecherInnen sollten das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben den Auftrag, die/den Vorsitzenden und seine/n StellvertreterIn zu unterstützen und sollen der Vereinsjugend als kommunikatives Bindeglied zur Verfügung stehen.

c)

Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.
Die/der Vorsitzende und sein/e StellvertreterIn sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.

d)

Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag auf 3 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.

e)

Die/der zu wählende Vorsitzende (JugendwartIn) und sein/e StellvertreterIn müssen wenigstens 1 Jahr dem Verein angehören, bevor sie wählbar sind. Im übrigen ist in den Vereinsjugendausschuss jedes ordentliche Vereinsmitglied wählbar, das das 15. Lebensjahr vollendet hat.

f)

Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

g)

Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.

h)

Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Er legt dem Vorstand vierteljährlich Rechnung über die Verwendung dieser Mittel.

i)

Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden.
Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§ 7 Leistungsprüfungen

Einzelheiten reitsportlicher Wettkämpfe regelt die Leistungsprüfungsordnung (LPO) sowie die Bestimmungen der Landeskommission. Für die Einhaltung geltender Regeln und Bestimmungen ist die Selbstverantwortung der Jugendlichen zu stärken.

§ 8 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.